Alles modern – Die geplanten Änderungen im StGB für das Jahr 2024
Liebe Unioner,
in der letzten Ausgabe stellte ich die wichtigsten gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel dar. Heute soll es speziell um das Strafgesetzbuch gehen. Hier hat sich noch nichts geändert, allerdings hat das Bundesjustizministerium ein interessantes Eckpunktepapier zur Modernisierung des StGB im November 2023 vorgestellt. 1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – § 142 StGB Bei Unfällen mit bloßen Sachschäden sollen – alternativ zur bisherigen Wartepflicht – eine Meldepflicht eingeführt sowie Meldestellen eingerichtet werden, an die zukünftig notwendige Informationen digital übermittelt werden können. Das diene einer zeitgemäßen und bürgerfreundlichen Alternative. 2. Erschleichen von Leistungen – § 265a StGB Die Variante der Beförderungserschleichung – im Volksmund auch „Schwarzfahren“ genannt – soll durch eine Ordnungswidrigkeit ersetzt werden. Das ist nur zu begrüßen und wird seit Jahren gefordert. Das sieht auch das Ministerium so: Der Unrechtsgehalt sei gering, da keine Zugangsbarrieren oder -kontrollen überwunden, keine Fahrscheine gefälscht und keine Kontrollpersonen getäuscht werden müssten. Es genüge vielmehr der bloße Anschein, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Bitte beachtet aber: Alles, was über das „Schwarzfahren“ hinausgeht, kann bisher und wird auch künftig weiter über andere Straftatbestände erfasst, namentlich Betrug (§ 263 StGB), Urkundendelikte (§§ 267 ff. StGB) oder Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). 3. Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten – § 266b StGB Hier soll die Variante „Scheckkarte“ gestrichen werden. Warum? Als ihr das letzte Mal mit einer Scheckkarte bezahlen konntet, spielte Union seine erste Saison in der 2. Bundesliga, das Tor hütete Beuckert, die Abwehr führte Persich und den rechten Flügel beackerte Nikol, und euer Ticket bezahltet ihr in D-Mark. Lang lang ist es her. 4. Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen – § 290 StGB Die Vorschrift soll gestrichen werden. Während die Scheckkarte vor 20 Jahren bereits ausgestorben ist, steht dieses Schicksal dem Pfandrecht wohl auch bevor. Und wo es nichts zu schützen gibt, gibt es auch keine Opfer und auch Verurteilungen. Daher also: Kann weg. 5. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung – § 217 StGB Die Vorschrift soll ebenso gestrichen werden. Die Gründe sind deklaratorischer Natur. Das Bundesverfassungsgericht entschied vor vier Jahren, dass die Vorschrift gegen das Grundgesetz verstößt und daher nichtig ist. 6. Tötungsdelikte – §§ 211, 212, 213 StGB Die Vorschriften sollen sprachlich angepasst werden. Die Vorschriften stammen von 1941. Damit wäre eigentlich schon alles gesagt. Die Begriffe entstammen der sog. Tätertypenlehre („Mörder“, „Totschläger“): Bestraft werden die Menschen nicht für das, was sie tun, sondern wer sie sind. 7. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer – § 316a StGB Die Vorschrift soll gestrichen werden. Die Vorschrift stammt von 1938. Damit wäre eigentlich auch hier alles gesagt. Die Strafandrohung wurde zwar herabgesetzt: Dennoch sind die aktuellen fünf Jahre Mindestfreiheitsstrafe immer noch viel zu hoch! Im Übrigen ist das Delikt überflüssig. Die Raubdelikte gem. §§ 249 bis 255 StGB sind völlig ausreichend. Warten wir mal ab, was das Ministerium wirklich alles streichen wird. Bis dahin streichen wir möglichst auch heute Punkte ein, um die Klasse zu erhalten. Eisern Union Dirk GräningRechtsanwalt